Selektion / Spätabtreibungen   CDL-Bundesmitgliederversammlung vom 30.10.99
Eine nicht rechtswidrige Barbarei  - Kommentar von Georg Paul Hefty,   FAZ - 01.04.99
SPÄTABTREIBUNG Rheinischer-Merkur  15.04.99
Justizministerin Däubler-Gmelin sieht sich zum Handeln gedrängt
Der Griff nach dem Leben
Was 1995 noch als Erfolg gefeiert wurde, hat sich als Barbarei entlarvt.
Der Paragraph 218a erlaubt, behinderte Kinder bis zur Geburt abzutreiben 
Tabu wegdiskutiert  Bericht von Ursel Fuchs in taz vom  23.10.99
USA: Senat stimmt für Verbot von Teilgeburtsabtreibung 


Selektion / Spätabtreibungen
Beschluß der CDL-Bundesmitgliederversammlung vom 30.10.99 in Aschaffenburg

Wir Christdemokraten für das Leben verfolgen die immer breiter werdende Diskussion um die Problematik der sogenannten „Spätabtreibungen". Zunehmend bewußt wird damit einer breiteren Öffentlichkeit, daß die bereits bei der Verabschiedung der Neuregelung des § 218a StGB im Bundestag vorgetragenen Bedenken mehr als berechtigt waren.

Deutschland hat die Schwelle zur Früheuthanasie Behinderter überschritten.

Wir fordern den Bundesgesetzgeber auf, eine umfassende Bilanz über die Auswirkungen der Neuregelung des § 218 StGB (Beobachtungspflicht) zu ziehen und der ihm auch vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Korrekturpflicht  nachzukommen. Die in der aktuellen Diskussion vorgetragenen Erwägungen, sich auf eine Änderung des ärztlichen Standesrechts oder die einfache Aufnahme einer Frist im § 218a StGB zur Lösung der Problematik der Spätabtreibungen zu beschränken, wären unter Beachtung der Verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVG-Urteil vom Mai 1993 eine Verletzung des umfassenden Schutzauftrages des Staates und ungeeignet der allgemeinen Verpflichtung zu entsprechen, das Bewußtsein für den eigenständigen Schutzanspruch des ungeborenen Kindes wieder zu beleben.
Menschliches Leben kann an keine Frist gebunden werden und die ihm zustehende Würde besteht ‘vom Moment der Empfängnis’ an. (1)

Begründung:
Im Oktober 99 vertritt der Düsseldorfer Prof. Birnbacher die Auffassung, daß die Vorteile einer gewissen Auswahl am Lebensbeginn höher seien als die möglichen Nachteile. Aus ethischer Sicht seien ungeborene Kinder nicht unbedingt schutzwürdig und faßte seine Ansicht zusammen:
„Falls das so ist - ich stelle das zur Diskussion - sollte der Elternwunsch nach "Wunschkindern" - d. h. in der Regel: für Kinder nicht mit bestimmten erwünschten, sondern ohne bestimmte als belastend empfundene Merkmale - von dem moralischen haut goût befreit werden, den er heute noch vielfach hat, und die Selektion betreibenden Eltern von den Schuldgefühlen entlastet werden". 

Mit "Entsetzen" reagierte die Gesellschaft für Geburtsvorbereitung (GFG) auf die Äußerungen des Philosophen Birnbacher (2) , mit denen er sich für eine stärkere Freigabe genetischer Selektionen und Abtreibungen bis zur Geburt "bei Abweichungen" ausgesprochen hatte. Auch nach Meinung der Bundesvorsitzenden der Gesellschaft für Geburtsvorbereitung, Familienbildung und Frauengesundheit, Ines Albrecht-Engel, werde die gesellschaftliche Diskriminierung behinderter oder kranker Menschen damit weiter verschärft. 

Mit ihrer PETITION an den Deutschen Bundestag (3) dokumentierte die Universität Köln bereits im November 1990, eine in Deutschland erkennbar wachsende Tendez zur „Früheuthanasie" auch durch „Liegenlassen behinderter Neugeborener". Die Änderung des § 218 a StGB im Jahr 1995 – mit der Folge der heute beklagten ‘Abtreibungen bis zur Geburt’ durch  das ‘Auffangen’ der früheren eugenischen/embryopathischen Indikation in der medizinischen Indikation – hat diese Tendenz deutlich verstärkt, was an dem Fall des ‘Oldenburger Babys Tim’ und der damit ausgelösten Diskussion um die sogenannten „Spätabtreibungen" belegt und nachvollziehbar ist.

Als „grauenvoll" bezeichnet Justizministerin Däubler-Gmelin, was unter den Vorgaben der immer noch von vielen Politikern als „das beste Gesetz der Welt" verteidigten Neuregelung des § 218 StGB und der damit verbundenen Gesetzgebung heute geschieht. 

Die Bundesjustirministerin sucht den Weg zu gehen, Spätabtreibungen mit Hilfe des ärztlichen Standesrechts auf die medizinisch zwingenden Fälle einzuschränken. Dies würde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, solange die gegenwärtige Formulierung gilt: Bundesrecht bricht Standesrecht. Doch es ist auch nicht damit getan, in dem Paragraphen 218 a des Strafgesetzbuches die embryopathische Indikation wieder herzustellen und Abtreibungen dieser Art auf die 22-Wochen-Frist zu beschränken. Denn damit wäre die unbegrenzte Abtreibungsfreiheit der körperlich oder seelisch sich überfordert fühlenden Schwangeren nicht aufgehoben. Der Bundestag muß diesen Tatbestand insgesamt novellieren oder mit dem Vorwurf leben, einen von der zuständigen Ministerin als ‘grauenvoll’ qualifizierten Sachverhalt aus politischer Blindheit für die Folgen nicht heilen zu wollen.(4

Fußnoten:
1)  Siehe dazu auch den Hinweis des BVerfG zu § 10 des Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 (BVerfG 88, 203 (251) D - I.1a): „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu, nicht erst dem  menschlichen Leben nach der Geburt oder bei ausgebildeter Personalität (vgl.  bereits § 10 ALR: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer  Empfängnis.").
2)  Professor Birnbacher ist Mitherausgeber der Zeitschrift ‘Aufklärung und Kritik -  Zeitschrift für freies Denken und humanistische Philosophie’,  Herausgegeben von der Gesellschaft für kritische Philosophie (GKP) Nürnberg Erster Vorsitzender: Georg Batz, M. A., Endterstr. 9, 90459 Nürnberg
3)  Petition betreffend "Stellungnahme zur Früheuthanasie und 'Liegenlassen' von behinderten Neugeborenen - erstellt von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten der BRD" vom 12.11.1990 unter Federführung der „Universität Köln, Heilpädagogische Fakultät - Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten"
4)  Aus dem Kommentar: „Eine nicht rechtswidrige Barbarei" von Georg Paul Hefty in FAZ 01.04.99
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FAZ 01.04.99

Eine nicht rechtswidrige Barbarei
Von Georg Paul Hefty

„Grauenvoll" lautet das Urteil der Bundesjustizministerin über die späten Abtreibungen. Die Bewertung ist berechtigt, geht es doch um eine Wirklichkeit, deren bildliche Dokumentation und Vorführung kein normaler Mensch ertragen würde. Und doch wird diese Wirklichkeit allein in Deutschland hundertfach statistisch erfaßt. Hinter der Bezeichnung „Spätabtreibung" steht das Köpfen, Zerstückeln oder Totspritzen (1)  von ungeborenen Kindern nach der zweiundzwanzigsten Schwangerschaftswoche, die, wenn sie zur gleichen Zeit als ‘Frühchen’ geboren würden, der Stolz der Eltern und Großeltern wären. Es wird von Spätabtreibungen bis zur 35. Woche berichtet, bis zu einem Entwicklungsdatum also, in dem jedes etwas früher zur Welt gekommene Kind schon ein süßes Fotomodell wäre. 

Die Gesellschaft glaubt, sich an Abtreibungen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche auch gedanklich gewöhnt zu haben. In wahrheit fehlt lediglich die Vorstellungskraft von der blutigen ‘Himbeere’, wie ein früherer Verfassungsgerichtspräsident die Embryonen nannte, auf die eigene Person oder eine geliebte Person zu folgern. Aber das Foto eine Babys zu betrachten und daran zu denken, was geschehen wäre, hätte sich seine Mutter - aus welchen Gründen auch immer - zu einer späten Abtreibung entschlossen, zerrt an den Nerven und erzwingt Urteile wie das der Bundesjustizministerin oder des Vorsitzenden des Marburger Bundes, der das Stochern in den kleinen Leib, um eine tödliche Injektion zu setzen, ‘barbarisch’ nennt. Mit keinem Lebewesen erlauben die westlichen Staaten gesetzlich einen solchen Umgang wie mit den noch nicht geborenen Menschen. Daß eine ‘sanfte’ Tötung und Entfernung im Mutterleib nicht möglich sind, beweist die medizinische Praxis. 

Abtreibungen, auch sehr späte, hat es in der Geschichte der Menschheit wohl immer gegeben, seit die Kenntnisse weit genug fortgeschritten sind. Die tragischen Konflikte in den Spätphasen einer Schwangerschaft, wenn wegen außerordentlicher medizinischer Umstände zwischen dem Leben des Ungeborenen und dem der Mutter zu wählen war, sind entgegen kirchlichen Lehren mit immer größerer Selbstverständlichkeit zugunsten der Mutter entschieden worden. Bei der Reform der Abtreibungsregelung im Jahre 1995 hat der deutsche Gesetzgeber so getan, als ginge es in erster Linie um den alten medizinischen Konflikt. Doch es lag im Zuge der Zeit, ‘eine Gefahr frü das Leben’ der Schwangeren geradezu grenzenlos nicht nur zu deuten, sondern ausdrücklich auszuweiten auf ‘die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes’. Mit dem Zusatz, daß die ‘Gefahr nicht auf eine andere für sie (die Schwangere) zumutbare Weise abgewendet werden kann’, wurde nichts von dieser Weite wieder zurückgenommen, denn es liegt immer im Ermessen der Schwangeren, ob ein Aufwachsen eines leicht- oder schwerbehinderten Kindes bei Adoptiveltern oder in einem Heim ihren seelischen Gesundheitszustand schwerwiegend beeinträchtigt. Erscheinen der Schwangeren solche ‘zukünftigen Lebensverhältnisse’ nicht zumutbar, dann ist eine Abtreibung bis zum Moment der Geburt nicht nur nicht strafbar, sondern sogar ‘nicht rechtswidrig’, fall sich ein Arzt dazu bereit findet.

 Einige Abgeordnete, die vor vier Jahren diesem Gesetzestext zugestimmt haben, berufen sich darauf, die Tragweite der Streichung der embryopathischen Indikation und die alleinige Zulassung der medizinischen Indikation bei der Schwangeren nicht erkannt zu haben. Die embryopathische Indikation hatte die Abtreibung von lebensfähigen Föten erlaubt im Falle einer schweren, von den meisten Ärzten als lebensgefährlich ausgelegten Behinderung oder Erkrankung des Ungeborenen. Sollten jedoch alle der 486 Parlamentarier (2), die dem Gesetz zustimmten, blind gewesen sein für die Folgen ihrer Formulierung, die sich sofort einstellten ?

Schon im Herbst des vergangenen Jahres hat die Bundesärztekammer den Mißstand beschrieben und keinen Zweifel daran gelassen, daß sie in vielen Fällen die Pränataldiagnostik mißbraucht sieht. Doch die rechtlichen Konsequenzen des Gesetzestextes sind verworrener. Die ziemlich exakten Diagnosefähigkeiten im Mutterleib haben nicht nur viele Ärzte dazu bewogen, auf eine neue Art Schicksal spielen zu wollen und bisweilen sogar unentschiedene Eltern unter Druck zu setzen mit dem Ziel einer Abtreibung (3), sie haben auch den inneren Druck der Schwangeren und den äußeren durch den Partner, unterderhand durch Krankenversicherungen und sogar unterschwellig durch die ganze Gesellschaft, gesteigert. Nachdem auch höchste Gerichte den Gedanken zugelassen haben, daß ein geborenes Kind ein Schaden sein könne (4), haben sowohl Ärzte als auch Schwangere Angst, für das Leben einers behinderten oder gar kranken Kindes verantwortlich, vielleicht sogar haftbar gemacht zu werden. Wo aber Angst herrscht, mehren sich Fehldiagnosen und Fehlentscheidungen.

Die Bundesjustirministerin sucht den Weg zu gehen, Spätabtreibungen mit Hilfe des ärztlichen Standesrechts auf die medizinisch zwingenden Fälle einzuschränken. Dies würde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, solange die gegenwärtige Formulierung gilt: Bundesrecht bricht Standesrecht. Doch es ist auch nicht damit getan, in dem Paragraphen 218 a des Strafgesetzbuches die embryopathische Indikation wieder herzustellen und Abtreibungen dieser Art auf die 22-Wochen-Frist zu beschränken. Denn damit wäre die unbegrenzte Abtreibungsfreiheit der körperlich oder seelisch sich überfordert fühlenden Schwangeren nicht aufgehoben. Der Bundestag muß diesen Tatbestand insgesamt novellieren oder mit dem Vorwurf leben, einen von der zuständigen Ministerin als ‘grauenvoll’ qualifizierten Sachverhalt aus politischer Blindheit für die Folgen nicht heilen zu wollen (5). 

Anmerkungen:
(von  Roland Rösler, stellv. Vors. der CDL)
1)   Man beachte dabei auch den „Selektiven Fetozid" und die dazu erlassene ‘Bekanntnmachung der Bundesärztekammer - Mehrlingsreduktion mittels Fetozid’ (Dt. Ärzteblatt 86. Jahrg. Heft 31/32 A: Seite 2218 - 2222 .../ 07. August 1989). Hierin geht es auch um ‘Totspritzen’, aber nicht bei ‘Spätabtreibungen’, sondern bei halt zufällig ‘zuviel’ produzierten Kindern im Rahmen einer IvF. (Anmerkung Roland Rösler) 
2)  Angesichts der aktuellen Diskussion um die Zulassung der ‘sanften’ Abtreibungspille RU 486 mutet diese Zahl der damals zustimmenden Abgeordneten zu einer Regelung, die sich heute immer deutlicher als verheerend darstellt, sehr eigentümlich an. (Anmerkung R.R.) 
3)  In eindrucksvoller Weise findet diese Aussage Bestätigung in der Dokumentation von Sylvia Matthies: „Mörderische Diagnose". (ARD, Bayerisches Fernsehen, 18.03.99, 23.00 Uhr) (Anmerkung R.R.) 
4)  Sie dazu die ‘Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 106/97 vom 15. Dezember 1997  Zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung’ bzw. das entsprechende Urteil vom gleichen Tag. (Anmerkung R.R.) 
5) Zu solchem Handeln besteht sogar eine vom Gesetzgeber sich selbst auferlegte und  vom Bundesverfassungsgericht festgeschriebene Verpflichtung, wie ein Blick auf die Eckpunkte der Novellierung der Abtreibungsregelungen belegt. Siehe dazu:

Einigungsvertrag vom 31.08.90:
Artikel 31 (Familie und Frauen), Absatz 4: 
Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 
1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. ... 
Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, daß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch über den Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten.

Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993:

BVerfGE 88, 203  (269): Angesichts der dargelegten Gründe, die gegen die Beibehaltung der bisherigen     Indikationenregelung sprechen, hindern solche Ungewißheiten den Gesetzgeber jedoch nicht grundsätzlich daran, eine Beratungsregelung einzuführen; freilich ist er gehalten, die Auswirkungen seines neuen Schutzkonzepts im Auge zu behalten (Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht)

BVerfGE 88, 203 (309) Der Gesetzgeber erfüllt seine Pflicht, das ungeborene menschliche Leben zu schützen, nicht ein für allemal dadurch, daß er ein Gesetz zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs erläßt, welches diesen Schutz bezweckt und nach seiner - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Einschätzung auch geeignet erscheint, das vom Grundgesetz geforderte Maß an Schutz zu gewährleisten. Er bleibt vielmehr aufgrund seiner Schutzpflicht weiterhin dafür verantwortlich, daß das Gesetz tatsächlich einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und als solchen wirksamen Schutz vor Schwangerschaftsabbrüchen bewirkt. Stellt sich nach hinreichender Beobachtungszeit heraus, daß das Gesetz das von der Verfassung geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, durch Änderung oder Ergänzung der bestehenden Vorschriften auf die Beseitigung der Mängel und die Sicherstellung eines dem Untermaßverbot genügenden Schutzes hinzuwirken (Korrektur- oder Nachbesserungspflicht).
Diese Verpflichtung folgt auch daraus, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich gehalten ist, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sobald als möglich zu beseitigen
(vgl. BVerfGE 15, 337 (351)).
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Rheinischer Merkur, 15.04.99

SPÄTABTREIBUNG / Justizministerin Däubler-Gmelin sieht sich zum Handeln gedrängt

Der Griff nach dem Leben

Was 1995 noch als Erfolg gefeiert wurde, hat sich als Barbarei entlarvt.
Der Paragraph 218a erlaubt, behinderte Kinder bis zur Geburt abzutreiben.
Autor: MATTHIAS GIERTH

Es gleicht einem Horrorfilm - mit dem Unterschied, daß das hier Realität ist. Der Körper des Babys ist  bereits zur Welt gebracht. Eigenartigerweise fehlt der Kopf. Er darf nicht heraus. Durch eine Kanüle,  die der Arzt zielgenau in das kleine Lebewesen stößt, wird sodann sein Gehirn abgesaugt. "Partial- Birth"-Abtreibung - das ist der Name der gespenstischen Szenerie. So praktiziert in Amerika. (Hinweis Roland Rösler: Im März 2003 wurde diese Praxis durch US Bundesgesetz verboten.)

In Deutschland erfolgen Spätabtreibungen - so heißt es in einer Antwort der Bundesregierung im Juni  1996 - "in der Regel durch die Induktion einer Wehentätigkeit durch Prostaglandin oder Oxytoxin". Das  zur Abtreibung bestimmte Baby soll zur Welt kommen und beim Geburtsvorgang sterben. Freilich: Das  tut es nicht immer. Nachdenken über Tim. Sein Name ist Synonym geworden für all jene, die ihre  eigene Abtreibung überleben. In Oldenburg hatte der Junge mit Down-Syndrom in der 25. Schwangerschaftswoche getötet werden sollen. Doch sein Herz wollte weiterschlagen. Heute ist er, mit    schwersten zusätzlichen Schädigungen durch den Abtreibungsvorgang, über ein Jahr alt. Seine Eltern  verklagten damals die Ärzte auf Schadenersatz. Das Kind, ein Schaden: Sie seien ungenügend  aufgeklärt worden.

In diesen Wochen ist das Thema Spät- abtreibungen in Deutschland auf die politische Bühne  zurückgekehrt. "Grauenvoll" nennt Justizministerin Däubler-Gmelin das, was geschieht. Der Paragraph  218a StGB erlaubt, daß Kinder auch nach der 20. Schwangerschaftswoche - dann also, wenn sie  selbst außerhalb des Mutterleibes lebensfähig wären - bis zum Tag ihrer Geburt abgetrieben werden  können: wenn "der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und  zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren... angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder  die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen 
Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie  zumutbare Weise abgewendet werden kann".

Was heute nicht recht vorstellbar scheint: Die Neuregelung war 1995 als Erfolg gefeiert worden. Denn  die embryopathische Indikation, die es bis dahin ermöglichte, Kinder mit einer Behinderung bis zur 22.  Woche abzutreiben, gehörte der Vergangenheit an. Nun endlich glaubte man, dem Mißverständnis  vorgebeugt zu haben, eine Behinderung des Kindes sei ein rechtfertigender Grund für einen Abbruch.  Doch der Schein trog. Tatsächlich nämlich war die embryopathische Indikation in der - oben zitierten -  medizinischen aufgegangen. Plötzlich gab es bei Behinderungen keine Frist mehr für eine Abtreibung,  keine Beratungspflicht, ja nicht einmal eine statistische Kontrolle. Der ursprüngliche Anwendungsbereich der medizinischen Indikation, eine aktuelle Gefahr für das Leben oder die  Gesundheit der Schwangeren als Abtreibungsgrund anzuerkennen, hatte eine völlig neue Interpretation gefunden.

"Das ist Heuchelei"
Betroffenheit bei vielen Parlamentariern. Der Satz macht die Runde, man habe dies seinerzeit nicht gewußt. Das zu glauben fällt schwer. Denn die Protokolle jener Juni-Debatte sprechen eine andere  Sprache. Mahnt da nicht der CDU-Abgeordnete Hubert Hüppe - und er war nicht allein - geradezu  beschwörend vor jenen Entwicklungen, die jetzt zu beklagen sind? Auch die Kirchen, die Kardinäle  Meisner und Wetter protestierten. Doch man ignoriert sie und spricht von Panikmache. Monika  Knoche, gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, nennt das Kind beim Namen: "Es soll keiner so  tun, als wären die Folgen nicht bekannt gewesen. Das ist Heuchelei."

Der neue Paragraph 218a fiel auf gefährlichen Nährboden. Stichwort: pränatale Diagnostik. Nun hieße  es, das Kind mit dem Bade auszuschütten, verteufelte man den Medizin- und Forschungszweig  sogleich in toto. 
Tatsächlich hat die pränatale Diagnostik viele Kinder gesund zur Welt gebracht, die sonst abgetrieben  worden wären. Vom "Segen pränataler Diagnostik" spricht der Bonner Pränataldiagnostiker Manfred  Hansmann. Und dies ist keineswegs zynisch. Aber auch er weiß: Der Mechanismus funtioniert immer  selbstverständlicher: erst Feststellung der Behinderung, dann Abtreibung.

Die Frage nach dem Sinn pränataler Diagnostik stellt sich vor allem dort, wo die Medizin zwar auf  "Fehlersuche" geht, aber unfähig ist zu therapieren. Und diese Fälle sind weitaus die Mehrzahl.  Inzwischen werden Tests auf Krankheiten an Ungeborenen durchgeführt, die im Erwachsenenalter  auftreten werden. Chorea Huntington, Veits- tanz, etwa. "Da gehen einem", gesteht selbst Hansmann,  "die Argumente aus. Hier bauen sich Gefahrenpotentiale in Richtung Vorselektion auf."

Der Traum vom makellosen Kind greift um sich. Die Augen gehen auf, spricht man mit Eltern  behinderter Kinder. "Haben Sie das denn nicht vorher gewußt?" - das ist die Frage an den Vater eines  Jungen mit Down-Syndrom. Und mit schwingt der Hinweis: Das muß doch nicht mehr sein. Und die  nicht mehr verschämt zurückgehaltene Überlegung, ob denn die Solidargemeinschaft für die  finanzielle Übernahme medizinischer Maßnahmen zuständig sein soll. "Heute ist es Trisomie 21, dann  eine Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte und schließlich die genetische Disposition für Herzinfarkt, die eine  Abtreibung legitimiert." Hubert Hüppe mahnt. Die Entwicklungen der letzten Jahre geben ihm recht.  Wertz-Studie, 1995: Die Bereitschaft, zum Zwecke der Geschlechtswahl pränataldiagnostische  Untersuchungen vorzunehmen, ist bei Humangenetikern in Europa in den Jahren 1985 bis 1994 von  zwei auf 18 Prozent gestiegen. Die Untersuchung war so angelegt, daß den Ärzten klar war, bei einem  den Eltern diagnostizierten nicht genehmen Geschlecht würde eine Abtreibung vorgenommen werden.

Prügel für die Ärzte
"Wir machen die Arbeit und bekommen die Prügel." Das Spätabtreibungsrecht hat vor allem die Ärzte  in extrem schwierige Situationen gebracht. Sie müssen entscheiden, ob durch das behinderte Kind für  das Leben der Mutter jene Gefahr entsteht, die nicht anders als durch Abbruch der Schwangerschaft  zu beheben ist. Trisomie 21? Die Eltern könnten überlastet sein. Die Auslegung ist weit. Ein rechtliches  Dilemma folgt: Mit der Schwangeren schließt der die Abtreibung vornehmende Arzt einen Vertrag.  Vertragsziel: Tötung des Kindes. 

Überlebt das Kind die Abtreibung, was von der 23. Woche an immer wahrscheinlicher wird und in  Deutschland bei rund 100 Kindern jährlich passiert, ist der Arzt von einer Sekunde auf die andere  verpflichtet, alles für das Leben des Kindes zu tun. Schadenersatzansprüche sind möglich, schließlich  lautete der Vertrag auf Tötung. Dem Zynismus ist kaum zu wehren: Methoden wie die "Partial-Birth"- Abtreibung sind erfolgversprechender, weil sicher tödlich.

So wird der Ruf nach der Politik immer lauter. Bereits im Herbst 1998 hatte die Bundesärztekammer in  einer Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik gesetzgeberischen  Handlungsbedarf angemahnt. Frank Ulrich Montgomery, erster Vorsitzender des Marburger Bundes,  fordert: "Wir müssen auf die Wiedereinführung einer Frist in den Paragraphen 218a dringen." Doch ob  diese Forderung eine Chance auf Erfüllung findet?

Bei Robert Antretter, ehemaliger SPD-Bundestagsabgeordneter und Mitglied des Zentralkomitees der  deutschen Katholiken (ZdK), stößt Montgomery auf offene Ohren. Ja, sagt Antretter, "wir müssen an  den Paragraphen 218 wieder ran. Wir brauchen Mut." Das letzte Wort verät viel. Denn so sehr in Bonn parteiübergreifend die Einsicht dämmert, handeln zu müssen, so sehr ist der Weg umstritten. Plötzlich  ist diffuse Angst auszumachen, ja nicht den mühsam errungenen Paragraph-218-Konsens anzutasten.  Zwar ist Ministerin Däubler-Gmelin erstmals endlich bereit, sich dem Problem zu widmen (immerhin war in der Kohl-Regierung die Neigung dazu nicht hoch). Doch sie hat sich vorerst darauf verständigt,  das ärztliche Standesrecht zu ändern und mit ihm Spätabtreibungen zu begrenzen.

Der Einspruch folgt auf den Fuß. Hüppe: "Sollen wir eine Frage über Leben und Tod dem  Standesrecht überlassen? Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, jetzt muß er auch  reagieren." Mit rund 90 Unionsabgeordneten hat Hüppe in dieser Woche wie schon 1996 eine Anfrage  an die Bundesregierung zu deren Sachkenntnisstand der Spätabtreibungsproblematik gerichtet. Eine  Gesetzesinitiative von dieser Seite ist zu erwarten. Doch die Union ist alles andere als einmütig.  Hannelore Rönsch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende, warnt vor der Neuauflage der 218- Diskussion. Ihr Rezept: pränatale Diagnostik nach vorne verlegen und umfassendere Beratung für die  Eltern sicherstellen. Die Position scheint durchaus mehrheitsfähig.

Taktische Überlegungen
So haben taktische Überlegungen Einzug gehalten. Denn kommt jetzt eine Gesetzesinitiative zum  Paragraph 218 von seiten der sogenannten Lebensschützer, dürften in weiten Teilen der SPD und der  Grünen, die nicht an den Abtreibungsparagraphen heranwollen, "die Rolläden heruntergehen". Wenn  überhaupt, besteht zu einem parteiübergreifenden Konsens nur die Chance, wenn klar ist, daß nicht  der gesamte Paragraph 218 wieder aufgerollt wird, sondern nur seine Aussagen zur Spätabtreibung.  Warum sollte das nicht, so fragen Eingeweihte, über ein Treffen der Fraktionsvorsitzenden eingefädelt  werden können? Zu einem Interview in der Sache ist die Justizministerin gegenwärtig nicht bereit.  Auch das zeigt, daß im Blick auf den Vorschlag einer Änderung des Standesrechts längst nicht das  letzte Wort gesprochen ist. Frau Däubler-Gmelin habe ein Expertengremium zur weiteren Erörterung  bestellt, heißt es aus dem Ministerium. Und, fügt ihr Pressesprecher Bernhard Böhm hinzu: "Sie ist  bekanntermaßen nicht beratungsresistent." 
(Rheinischer Merkur, Ausgabe: 16/99)
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taz Magazin Nr. 5972 vom 23.10.1999 Seite 6

Tabu wegdiskutiert

Mit einem Vortrag zum Ende des Humanismus mit Ausblick auf Reproduktionsmedizin und Gentechnik hat der Philosoph Peter Sloterdijk eine heftige Debatte ausgelöst. Im Kern der Auseinandersetzung steht die Frage, ob menschliche Fortpflanzung künftig immer stärker der Selektion unterliegt - bis hin zur "Züchtung". Weniger denn je sind dies rein philosophische Fragen. Aktuelle Entwicklungen in Forschung, Industrie und Politik zeigen: Die Zukunft hat längst begonnen 

Von Ursel Fuchs

Ob aber die langfristige Entwicklung auch zu einer genetischen Reform der  Gattungseigenschaften führen wird - ob eine künftige Anthropotechnologie bis zu einer expliziten Merkmalstechnik vordringt, ob die Menschheit gattungsweit eine Umstellung vom Geburtenfatalismus zur optionalen Geburt und zur pränatalen Selektion wird vollziehen  können - dies sind Fragen, in denen sich, wie auch immer verschwommen und nicht geheuer, der evolutionäre Horizont vor uns zu lichten beginnt." (Peter Sloterdijk auf Schloss Elmau)

Nur Schlaftrunkenheit oder elitäre Arroganz kann "verschwommen" erscheinen lassen, was  Forscher und Bioethiker seit Jahren ausbrüten: die Ver- und Entwertung des Menschen als human body shop oder Selektionspotential. Ungeachtet der Behauptung, Techniken wie die Gentechnik entstünden naturwüchsig, gerinnen wissenschaftlich-industrielle Interessen via Lobbys zu politischen Entscheidungen, sorgen für Milliardensummen einseitig gebundener  öffentlicher Forschungsmittel. Aufwendige PR-Aktivitäten verweisen auf Riesenmärkte. Und weiter gilt meist, was 1984 der damalige Forschungsminister Heinz Riesenhuber (CDU) Wissenschaftlern riet: die ethische Diskussion um Gentechnologie und Embryonenforschung strikt intern zu führen, da sonst Grundsatzdiskussionen ausbrechen könnten.

Während sich Therapieversprechen zunehmend als uneinlösbar erweisen - etwa bei der  Somatischen Gentherapie, die erst kürzlich ein Todesopfer forderte -, werden andere Ziele der Gentechnik deutlicher: Es geht um Einsparungen im Gesundheitswesen durch kostengünstige Selektion per Testdiagnostik, um lukrative Verfügbarkeit von Organen, Geweben, Zellen, Genen, Daten - um die Ausbeutung und Inbesitznahme der letzten Ressourcen: der Materialien Pflanze, Tier und Mensch.

Das Human-Genom-Projekt läuft in die Endrunde, Gentests sind in galoppierender  Entwicklung; schon diskutiert man die Erweiterung der Screeningkriterien (Behandelbarkeit)  auf genetisches Screening hin. Tabus bröckeln bei der hier zu Lande verbotenen Präimplantationsdiagnostik, bei Embryonen- und Keimbahnforschung. Die EU-Patentierungsrichtlinie und die Europaratskonvention zur Biomedizin sind rechtskräftig, die  Unesco-Deklaration zum menschlichen Genom verabschiedet. Jetzt kommt Sloterdijk und  will einen Kodex der Anthropotechniken. Wo bleibt die öffentliche Debatte zu solchen Fragen?

Welche real existierenden oder realisierbaren Methoden hält unsere Gesellschaft mit ihren ethischen Grundsätzen für vereinbar? Etwa das Embryonenklonen - laut Embryonenschutzgesetz verboten, im Klonverbotsprotokoll zur Biomedizinkonvention (l997)  nicht ausgeschlossen - mit der Konsequenz des enttabuisierten Klonens? Transplantation embryonaler Stammzellen - mit uneingelösten Therapieversprechen? Ein bisschen Präimplantationsdiagnostik - zur Veränderung des Erbguts in den Keimzellen? Eispende, Eierstocktransplantationen, Geschlechtswahl von Embryonen (nicht nur in arabischen Ländern ein heißes Thema), Forschung an überzähligen Embryonen? Vor allem Frauen sind der Gefahr ausgesetzt, instrumentalisiert zu werden - etwa von der Eispende bis zur Embryonenproduktion für die Forschung. Sloterdijk fordert, ohne derartige Fragen auch nur zu betrachten, ex cathedra Regeln ein für den Menschenpark. Biologistischer kann ein Blick nicht sein.

Zunehmend wird es um kostengünstige Kontrolle gehen, um präventive Selektion von  Menschen mit möglicherweise kostspieligen und erblichen Krankheiten. So viele Kongresse  wie noch nie behandel-ten l998 die so genannte Reprogenetik, die lange hartnäckig abgestrittene Verknüpfung von Reproduktions- und Gentechnik. Octavi Quintana gab seiner  rhetorischen Frage "Warum wählen wir Reproduktionsmedizin und nicht etwa Krebs oder  Herzkrankheiten als Aufgabe für die Gentechnik?" auf einem Kongress im französischen Rennes die erhellende Antwort gleich mit: "Wir müssen auf Prävention bestehen!" In Zeiten,  da sich die Schere zwischen der Nachfrage nach medizinischen Dienstleistungen und verfügbaren Ressourcen immer weiter öffne, sei es wichtig, Erbkrankheiten zu vermeiden. Das heißt Ausmerzen von Risiken, Defekten oder Anlagen, etwa mit der verbreiteten, bei uns laut Embryonenschutzgesetz verbotenen Präimplantationsdiagnostik.

Nach künstlicher Befruchtung kommen nur gesunde Embryos in den Uterus. Embryonen, die  als Träger einer Erbkrankheit ermittelt werden, werden der Forschung zugeführt oder gleich vernichtet. Inzwischen dreht sich der naturwissenschaftliche Streit wegen der eugenischen  Selektionsmethode nur mehr um die Frage, ob die untersuchte embryonale Zelle zum  Zeitpunkt der Biopsie noch totipotent ist - zur Entwicklung eines weiteren Embryos fähig -  oder soeben nicht mehr, also nur noch pluripotent.

Positionen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), des Humangenetikerverbandes und  der Bundesärztekammer können strikte Verbote dahinschmelzen lassen, die Biomedizinkonvention öffnet die Tür über Selektion bei geschlechtsgebundenen Krankheiten. Präimplantationsdiagnostik schafft Riesenmärkte für die großen Reproduktionskliniken, für Gentests - und für Anreize zum Embryonenklonen. So vermutet der Embryologe Jacques Testart angesichts immer mehr testbarer, wenngleich nicht behandelbarer Krankheiten, dass bald ein einziger Embryo zum Testen nicht mehr ausreicht: Zwanzig Tests an einem einzigen Embryo, das ist schwierig. So bleibe es nicht aus, dass man Blastomeren klone, embryonale Zellen eines frühen Keimes. Testart: "So kann man so viele Zellen erzeugen, wie das Erbgut  Informationen hergibt." Ein idealer Einstieg in die Keimbahnintervention.

Die Diskussion um Bioethik ist etabliert worden, um den naturwissenschaftlichen Fortschritt  zu überprüfen, ohne ihn in Frage zu stellen. Die Verteidigung des Machbaren aber dient der Akzeptanzbeschaffung. Institute, Programme, Kommissionen betreiben Politikberatung im  Bermudadreieck zwi-schen Wissenschaft, Industrie und Regierungen: in Expertengremien ohne demokratisches Mandat. Wo hörte man Sloterdijk zu Begriffs- und Zielbestimmung der Bioethik? Wohl kaum im Diskurs mit der von ihm so genannten deutschen Entrüstungsindustrie. Ebenso wenig in der Auseinandersetzung mit Bioethikern wie dem  Philosophen Hans-Martin Sass, bis l996 im Vorstand der Professor's World Peace Academy  (Mun-Sekte), der bereits l987 für Keimbahneingriffe eintrat.

Ebenfalls l987 zitierte die Zeit den Münchner Professor Ernst-Ludwig Winnacker als  Befürworter einer Keimbahnintervention. l997, unmittelbar vor seinem Amtsantritt als neuer Präsident der DFG, glänzte Winnacker in der Süddeutschen Zeitung mit dem markigen Satz: Keimzellen sind für uns tabu." 1999, als DFG-Präsident, verrät Winnacker im Focus die Ergebnisse von Studien in seinem TTN-Institut (Technik-Theologie-Naturwissenschaften), und siehe da: "Die erste Stufe, der Eingriff in die Keimbahn zum Zweck der Behandlung  schwerer und schwerster Erbfehler, hielten wir angesichts der Natur dieser Krankheiten für ethisch gerechtfertigt."

Wegdiskutiert wurde das Tabu der Keimbahnintervention nicht nur im Lenkungsausschuss für  die Biomedizinkonvention bis l996, bis schließlich nur mehr die Vererbbarkeit der Keimbahntherapieresultate verboten blieb. Noch weiter gingen US-Genetiker l998. Sie fuhren künstliche Chromosomen als Problemlöser auf: Sie sollen der Vererblichkeit einer  Veränderung entgegenwirken. Forschung zur Keimbahntherapie ist nach den Erläuterungen der Konvention erlaubt, wenn eine Ethikkommission zustimmt. Herangedacht haben sich die  philosophischen Dienstleister - wie der katholische Priester und Philosophieprofessor Ludger Honnefelder, seit l992 Mitglied im Lenkungsausschuss - schon lange: Bereits l993/94 wurde  in seinem Institut für Wissenschaft und Ethik (IWE) in einer Studie gefragt, welche Eingriffe  in die Keimbahn als gerechtfertigt zu akzeptieren und welche abzulehnen seien. Auf Anfragen  war die Studie bislang nicht zu bekommen.

Sloterdijk fordert ein Regelwerk für Anthropotechniken ein. Bei einiger Aufmerksamkeit  hätte er seit l994 registrieren können, wie sich 2,5 Millionen BundesbürgerInnen wehren -  gegen ein Regelwerk, wie er es anmahnt: Die Biomedizinkonvention des Europarates, über  Jahre von einem Lenkungsaus-schuss erarbeitet, gelangte l994 nur durch die Indiskretion einer  BürgerInnengruppe in die Öffentlich-keit. Sie stellt völkerrechtlich verbindliche Weichen, wie  Sloterdijk sie fordert. Damit geht sie weit hin-aus über zahlreiche strenge Verbote aus gültigem  deutschen Recht. Die Konvention ist für Europa rechtskräftig, nachdem die dafür erforderlichen fünf Europaratsnationen sie ratifizierten, ungeachtet der Tatsache, dass Deutschland sie wegen der anhaltenden Proteste nicht unterzeichnete. Immer wieder  beschworen Konventionsbefürworter die Chance, strengere deutsche Gesetze beizubehalten. Trotzdem befasste sich bereits über Jahre eine Bundländerarbeitsgruppe mit Vorarbeiten zu  einem neuen Fortpflanzungsmedizingesetz, auch dies ohne Kenntnis der Öffentlichkeit und  Beteiligung von Abgeordneten. Traute Schroeder-Kurth, Humangenetikerin, im Frühjahr l998: "Jetzt gibt es eine ganze Menge Probleme - Präimplantationsdiagnostik, Keimbahntherapie -  und neue Möglichkeiten, die den Gesetzgeber veranlassen, eine Bundländergruppe zu  kreieren, um darüber nachzudenken, ob es nicht besser ist für einen Staat, ein Gesetz zu machen, als es der Bundesärztekammer mit Richtlinien zu überlassen."

Während die Biomedizinkonvention auch ohne deutsche Ratifizierung Rechtskraft hat,  bestehen BürgerInnen umso vehementer auf ihrem im Grundgesetz verbrieften Mitbestimmungsrecht, wenn Änderungen am strengeren deutschen Embryonenschutzgesetz,  der Entwurf eines zusätzlichen Fortpflanzungsmedizingesetzes und ein Forschungsgesetz zur  Debatte stehen. Denn hier droht die Gefahr, dass die Konventionsbestimmungen auf  nationaler Ebene vorerfüllt werden könnten.

Diese Forderung nach Mitbestimmung erscheint umso bedeutsamer, als eine Enquetekommission zu ethischen Fragen der Biomedizin kaum noch Chancen hat. Denn Wolf-Michael Catenhusen, Staatssekretär im Wissenschaftsministerium, sieht politischen  Handlungsbedarf, will einen "Nationalen Ethikrat" mit Experten. Gerade deshalb: Die öffentliche Debatte ist unverzichtbar. Damit nicht vollends zutrifft, was Ulrich Beck vor gut zehn Jahren schrieb: Das Ende der Demokratie ist kein Knall, sondern der leise Übergang in  eine autoritäre Technokratie, in der der Bürger vielleicht gar nicht bemerkt, dass die  Kernfragen des Überlebens sich längst seiner Mitwirkung entzogen haben."

Ursel Fuchs, geboren 1937, lebt als Journalistin und Sachbuchautorin in Düsseldorf. Von ihr  erschien: "Gentechnik. Der Griff nach dem Erbgut". Lübbe, Bergisch Gladbach 1996, 281  Seiten, 14,90 Mark

taz Magazin Nr. 5972 vom 23.10.1999 Seite 6 Hintergrund 
TAZ-Bericht Ursel Fuchs
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PLI 20.03.03

USA: Senat stimmt für Verbot von Teilgeburtsabtreibung 

Washington D. C. Mit einer Mehrheit von 64 zu 33 Stimmen verabschiedete der Senat am Donnerstag ein Verbot der Teilgeburtsabtreibung. Obwohl der Senat auch schon während der Regierungszeit Clintons gegen diese Methode war, blieb sie durch dessen zweimaliges Veto legal. Die noch ausständige Zustimmung im Repräsentantenhaus gilt als sicher, zumal diese im vergangenen Jahr das Verbot mit einer eindeutigen Mehrheit angenommen hatte. Damit konnte erstmals nach sieben Jahren dieses Gesetz im Senat durchgesetzt werden. 

Der Gesetzesentwurf definiert Teilgeburtsabtreibung als jede Abtreibung, bei der das Kind erst getötet wird, nachdem es bis zum Bauchnabel geboren worden ist. Es gibt Dokumente, welche bereits tausende solcher Abtreibungen belegen. Zumeist werden sie im fünften und sechsten Schwangerschaftsmonat an gesunden Kindern durchgeführt, manchmal jedoch auch später. Das neue Gesetz erlaubt diese Methode nur noch bei Lebensgefahr für die Mutter 

Cathleen Cleaver, die Pro-Life-Sprecherin der US-Bischofskonferenz, zeigte sich höchst erfreut über das Votum und sprach davon, dass zum ersten Mal seit dem Gerichtsurteil Roe v. Wade im Jahre 1973, mit dem in den USA die Abtreibung legalisiert wurde, auf Bundesebene Abtreibung eingeschränkt werde. Sie sprach von einem historischen Votum und von einem großen Sieg für Frauen und Kinder. Wörtlich meinte sie: Die Abschaffung der Teilgeburtsabtreibung war eine der wichtigsten Prioritäten der US-Bischöfe der letzten Jahre. (LSN/kath.net) 
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